Satzung des St. Pantaleon Schützenbruderschaft Roxel e. V.
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Zur kommenden Generalversammlung soll über eine neue Satzung abgestimmt werden. Eine Änderungversion gibt es hier. Klicke auf das grüne PDF-Icon, um diesen zu starten:
Die noch zu abzustimmende Version wird im Folgenden dargestellt:
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen:
St. Pantaleon-Schützenbruderschaft Roxel e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Roxel.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Die St. Pantaleon Schützenbruderschaft Roxel e.V. ist eine Vereinigung von Männern,
die auf der Grundlage ihrer christlichen Überzeugung und in Bindung
an die St. Pantaleon-Pfarrgemeinde Roxel die Pflege und Erhaltung althergebrachten
heimatlichen Schützenbrauchtums und die Förderung von Gemeinsinn und Kameradschaft ausübt.
- Bekenntnis des Glaubens durch
- Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste der Brüderlichkeit
- Werke christlicher Nächstenliebe
-
Liebe zur Heimat durch Pflege der geschichtlichen Überlieferung
und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen
eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens
- Förderung des Gemeinsinns in Roxel durch
- Zusammenarbeit mit anderen Roxeler Vereinen
- Mithilfe beim Aufrichten des Mai- und Gemeindebaums
Die St. Pantaleon-Schützenbruderschaft Roxel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos Tätig und verfolgt keinen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftszweck.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Zuwendungen, Ansprüche
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung
oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
-
Mitglied können Männer werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sich zu der Satzung verpflichten und in der Pfarrei Roxel wohnhaft sind
oder Bezug zum Schützenbrauchtum der St. Pantaleon Schützenbruderschaft haben.
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Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Der Generalversammlung ist hierüber in der darauffolgenden Generalversammlung Bericht zu erstatten.
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
-
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit Zugang der Erklärung wirksam.
-
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben,
können von der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,
die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.
Vorschläge müssen mindestens sechs Wochen vor einer Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
-
Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann mit 2/3 Mehrheit vom Vorstand schriftlich ausgesprochen werden,
wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund hierzu vorliegt, insbesondere sich das Mitglied
einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder den Zwecken des Vereins beharrlich zuwidergehandelt hat.
Die außerordentliche Vorstandssitzung, die über diesen Ausschluss abstimmt,
kann frühestens eine Woche nach seiner Anhörung erfolgen.
Gegen den Ausspruch des Ausschlusses findet die Berufung an die nächste Generalversammlung statt.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Mitgliederpflichten und -Rechte
-
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
Eine Beitragsbefreiung tritt jedoch nach Vollendung des 75. Lebensjahres in Kraft,
wenn das Mitglied mindestens in den letzten zehn Jahren Bruderschaftsmitglied gewesen ist.
Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Hierüber soll der geschäftsführende Vorstand informiert sein und entscheiden.
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An kirchlichen Veranstaltungen der St. Pantaleon-Schützenbruderschaft Roxel
sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich möglichst viele Mitglieder beteiligen.
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Jedes Mitglied hat nach einjähriger bestätigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
§ 7 Organe der St. Pantaleon-Schützenbruderschaft
Organe der St. Pantaleon-Bruderschaft sind
-
Die Generalversammlung
-
Der Vorstand
§ 7a Aufgabe der Generalversammlung
-
Die Generalversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan der Schützenbruderschaft.
- Aufgabe der Generalversammlung ist die
- Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands nach Rechnungslegung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Festsetzung des Königsgeldes
- Änderung der Satzung
- Auflösung der Bruderschaft
§ 7b Voraussetzungen der Generalversammlung
-
Zweimal jährlich, am Freitag vor Karfreitag sowie am 31. Oktober,
ist die ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand geleitet.
-
Zur Generalversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
oder mittels elektronischer Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
-
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich,
soweit nicht diese Satzung ein anderes bestimmt.
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Über die Generalversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
-
Außerordentliche Generalversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen,
wenn der Vorstand es im Vereinsinteresse für geboten erachtet oder
wenn der zehnte Teil der Mitglieder es beim Vorstand schriftlich beantragt.
Der Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlung ist zu begründen.
§ 7c Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Oberst
- Kassenwart
- Schriftführer
- Major
- Hauptmann
- Adjutant
- Leutnant
- Vier Fahnenoffiziere
Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an als geistiger Präses der Pfarrer
der St. Pantaleon-Pfarre in Roxel sowie der im Geschäftsjahr amtierende König.
Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart und der Schriftführer werden auf jeweils fünf Jahre gewählt.
Im Falle der Wiederwahl eines amtierenden Amtsinhabers in dasselbe Amt werden der 1. und
2. Vorsitzende sowie der Kassenwart und der Schriftführer auf jeweils 2 Jahre gewählt.
Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahlen sollen möglichst auf der Generalversammlung im Herbst stattfinden.
Vom Vorstand bestimmt werden
- Ein Schießmeister und Ersatzmänner
- Drei Fahnenschläger und Ersatzmänner
Wiederwahl ist bei allen Vorstandsmitgliedern möglich.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Die St. Pantaleon-Schützenbruderschaft e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
§ 7d Aufgaben des Vorstands
Aufgaben des Vorstands sind die
-
Führung der laufenden Geschäfte
-
Rechnungslegung über das laufende Geschäftsjahr
-
Entgegennahme der Aufnahmeanträge und Beschlussfassung
-
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
-
Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant der Bruderschaft.
Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Generalversammlung.
-
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung.
-
Der Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.
Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der 1. Vorsitzende den Vertreter.
-
Der Kassierer verwaltet die Bruderschaftskasse und führt über Einnahmen
und Ausgaben Buch dergestalt, dass eine Kontrolle anhand von Belegen möglich ist.
Der Kassierer hat der Generalversammlung jährlich einen mit Belegen unterlegten Kassenbericht zu erstatten.
Der Kassierer ist besonderer Vertreter der Bruderschaft,
soweit der Einzug von Gebühren und Beiträgen in Rede stehen.
Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für die Bruderschaft berechtigt.
Verbindlichkeiten für die Bruderschaft darf er nur in Ausführung von Beschlüssen des Vorstands
oder aufgrund einer besonders erteilten Einzelbefugnis eingehen und begleichen.
-
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft.
Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk.
Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen an.
Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
-
Der Präses unterstützt die Bruderschaft in ihrer Verantwortung für ihre geistigen,
kirchlichen und kulturellen Aufgaben und tritt für ihre Bewahrung ein.
§§ 8 – 11 entfallen
§ 12 Kassenprüfer
Die beiden von der Generalversammlung zu wählenden Kassenprüfer,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen, sind berufen,
die Kassen und Buchführung des Vereins zu kontrollieren
und in der ordentlichen Generalversammlung hierüber zu berichten.
Über ihre Prüfungen sind Prüfvermerke in den Geschäftsbüchern
der Bruderschaft schriftlich anzubringen.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Bücher und Belege beim Kassierer
und beim Vorstand einzusehen und Konten und Kasse zu prüfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
Sie bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Nach Möglichkeit sollen sie je in einem geraden sowie ungraden Jahr gewählt werden.
§ 13 Feste
Die Bruderschaft feiert alljährlich ein Sommerfest als große öffentliche festliche Veranstaltung.
Sie kann zusätzlich ein Winterfest zu Ehren der Annette Droste zu Hülshoff und/ oder des amtierenden Königs feiern.
Beim alljährlich zu veranstaltenden Schützenfest findet das Königsschießen zur Ermittlung des Schützenkönigs statt.
Die Erlangung der Königswürde durch den Königsschuss steht allen Mitgliedern
der Bruderschaft nach einjähriger ununterbrochener Mitgliedschaft offen.
§ 14 Schützenkönig, Rechte und Pflichten
Der Schützenkönig ist verpflichtet, für die Königskette der Bruderschaft
ein echt silbernes Schild mit Namensgravur zu stiften
und zum nächsten Schützenfest den Vogel zu stellen.
Er erhält von der Bruderschaft zur Lastenerleichterung eine finanzielle Unterstützung (Königsgeld),
deren Höhe und Fälligkeit die Generalversammlung festlegt.
Weitere Pflichten des Königs im Königsjahr können durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 14a Kaiserschießen, Rechte und Pflichten
Alle fünf Jahre findet das Kaiserschießen statt.
Zur Teilnahme sind die Könige der Vorjahre der St. Pantaleon Schützenbruderschaft Roxel berechtigt.
Lediglich der amtierende König kann nicht am Kaiserschießen teilnehmen. Der Kaiser ist verpflichtet,
für die Kaiserkette ein echt silbernes Schild mit Namensgravur zu stiften
und im darauffolgenden Kaiserschießen den Vogel zu stellen.
Weitere Pflichten des Kaisers in den fünf Kaiserjahren können durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 15 Religiöse Teilnahme
Die Bruderschaft beteiligt sich mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession
und an der Pfarrprozession der Pfarre.
Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter, eines anlässlich des Schützenfestes
in Form der Feldandacht, halten für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft.
Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung.
§ 16 Besitztümer der Schützenbruderschaft
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft,
die kunstwert haben, insbesondere das Königs- und Kaisersilber, Urkunden und Protokollbücher,
sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.
§§ 17 – 19 entfallen
§ 20 Satzungsänderungen, Auflösung der St. Pantaleon-Bruderschaft
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Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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Zur Auflösung der St. Pantaleon-Schützenbruderschaft Roxel e.V. ist die Anwesenheit
von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt ihr Vermögen an die St. Pantaleon-Pfarre in Roxel.
Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden,
jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königs- und Kaisersilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren.
Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Pfarrer zu übergeben mit der Auflage,
im Falle der Neugründung einer St. Pantaleon-Schützenbruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung das Vermögen
an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.
§ 21 Datenschutz
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Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Dies gilt auch für Fotos und Filmaufnahmen anlässlich vereinseigener Veranstaltungen.
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Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO sowie
- das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO
§ 22 Inkrafttreten
Die Satzung ist neu gefasst und gegliedert, den aktuellen Anforderungen angepasst
und in dieser Form von der Mitgliederversammlung am TT.DD.JJJJ beschlossen worden.
Mit dem Tag der Eintragung sind die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende Fassung in Kraft getreten.